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ZK2 2025 12

Nachzahlung unentgeltliche Rechtspflege

Schwyz · 2025-05-28 · Deutsch SZ
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Nachzahlung unentgeltliche Rechtspflege | unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 A.________ wird verpflichtet, dem Bezirk March, vertreten durch die Gerichtskanzlei March, innert 30 Tagen Fr. 45’643.50 (Gerichtskos- tenanteil von Fr. 15’594.25 und Entschädigung an den damaligen Rechtsvertreter von Fr. 30’049.25) zu bezahlen.

E. 2 [Rechtsmittelbelehrung]

E. 3 Mit Verfügung vom 18. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin die un- entgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt und diese zur Leistung eines Kosten- vorschusses aufgefordert (KG-act. 8). Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss fristgerecht.

E. 4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in

Kantonsgericht Schwyz 3 der Lage ist. Die Regelung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und des Verfahrens bezüglich der Nachzahlung ist Sache der Kantone, weil die ZPO dazu keine eigenen Regeln enthält (Emmel, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuen- berger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 123 ZPO N 4 m.H.). Sofern kantonalrechtlich nicht an- ders geregelt, ist zur Anordnung der Nachzahlung der gleiche Spruchkörper des Gerichts (z.B. Einzelrichter) wie für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege zuständig (Emmel, a.a.O., Art. 123 ZPO N 6 m.H.; siehe auch Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band I, 2012, Art. 123 ZPO N 23; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 123 ZPO N 7). Im Kanton Schwyz beziehen die Justizbehörden gemäss § 84 Abs. 1 JG ihre Gebühren, Auslagen und Ordnungsbussen selbst, soweit keine andere Regelung getroffen wird. In Bezug auf die Anordnung der Nachzahlung enthält das Recht des Kan- tons Schwyz keine spezifische Regelung, weshalb erstinstanzlich der Einzel- richter, der bereits für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zustän- dig war (vgl. § 31 Abs. 2 lit. a JG), vorliegend für die Anordnung der Nachzah- lung zuständig ist. Im Kanton Schwyz ist daher das Nachzahlungsverfahren als zivilrechtliches Verfahren ausgestaltet, weshalb der Nachzahlungsentscheid mittels Beschwerde angefochten werden kann (Art. 121 ZPO analog; vgl. Em- mel, a.a.O., Art. 123 ZPO N 6; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 123 ZPO N 7; Huber, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 123 ZPO N 12; Rüegg/Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 4. A. 2024, Art. 123 ZPO N 1a; KG SG FE.2019.16-EZE2 vom 11. Ok- tober 2019 E. 2a, in: SJZ 117/2021 S. 150; OG ZH PQ210066 vom 16. Novem- ber 2021 E.II./1.3; OG ZH WP240004 vom 14. Juni 2024 E. 2.1; OG AG ZSU.2024.178 vom 9. Dezember 2024 E. 1.1; siehe auch BGer 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2.2; a.M. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 1085, die streitwertabhängig entweder die Berufung oder Beschwerde als zulässiges zivilrechtliches Rechtsmittel er- achten, was aber zumindest in Bezug auf die Rechtsmittelfrist keinen Unter-

Kantonsgericht Schwyz 4 schied macht, da auf das Nachzahlungsverfahren mangels abweichender kan- tonaler Regelung das summarische Verfahren anwendbar ist [siehe dazu N 1082 m.H.]; Bühler, a.a.O., Art. 123 ZPO N 43a f., der ebenfalls von einem summarischen Verfahren ausgeht [siehe N 21]).

E. 5 Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder werden andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen ange- fochten, so beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Auch der Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist innert zehn Tagen mittels Be- schwerde anfechtbar (Emmel, a.a.O., Art. 121 ZPO N 4 m.H.; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 121 ZPO N 1). Dieselbe Rechtsmittelfrist von zehn Tagen gilt dem- nach auch für die Beschwerde gegen einen Nachzahlungsentscheid eines Ein- zelrichters an einem Bezirksgericht im Kanton Schwyz (vgl. auch OG ZH WP240004 vom 14. Juni 2024 E. 2.1). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2025 mit Gerichtsurkunde zugestellt (Vi-act. 10). Die Beschwerdefrist begann somit am 9. Februar 2025 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am

18. Februar 2025. Vor diesem Hintergrund wäre die am 21. Februar 2025 der Post überreichte Beschwerde als verspätet zu betrachten. Allerdings ist zu be- achten, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 10. Februar 2025 (Postaufgabe: 12. Februar 2025) ans Bezirksgericht March gelangte und darum bat, „dieses Schreiben als Einspruch zu betrachten“ (Vi-act. 11). Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 antwortete der Einzelrichter der Beschwerde- führerin, dass ihrer Eingabe vom 12. Februar 2025 nicht entnommen werden könne, ob sie die Verfügung vom 3. Februar 2025 mittels Beschwerde anfech- ten möchte. Er setzte ihr daher eine Frist bis zum 26. Februar 2025, um ihm mitzuteilen, ob sie gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Schwyz Be- schwerde erheben wolle. Im Unterlassungsfalle werde davon ausgegangen, dass sie die Verfügung nicht anfechte (Vi-act. 12). Gemäss Art. 52 Abs. 1 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu han-

Kantonsgericht Schwyz 5 deln. Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten inso- weit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft (Art. 52 Abs. 2 ZPO). In der angefochtenen Verfügung wurde in der Rechtsmittelbeleh- rung die Beschwerdefrist zwar korrekt mit 10 Tagen seit Zustellung angegeben (angef. Vefügung, Dispositivziffer 2). Allerdings durfte die Beschwerdeführerin als juristische Laiin das Schreiben des Einzelrichters vom 14. Februar 2025, mit dem ihr ohne Vorbehalt eine Frist bis 26. Februar 2025 angesetzt wurde, um mitzuteilen, ob sie gegen die angefochtene Verfügung beim Kantonsgericht Schwyz Beschwerde erheben wolle, nach Treu und Glauben so verstehen, dass ihre am 21. Februar 2025 der Post überreichte Beschwerde die Rechtsmittelfrist wahrt (vgl. KG-act. 6). Die Beschwerde ist daher als rechtzeitig entgegenzuneh- men.

E. 6 a) Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO, wie auch die Beru- fung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO), schriftlich und begründet einzureichen. Sie hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet. Im Beschwerdeverfahren besteht mithin eine Rügepflicht, und es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei, sich in der Beschwerde mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, an- dernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 14 f.; Staehe- lin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 26 N 42; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 321 ZPO N 17 ff.). Weil die Be- gründung eines Antrags sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfah- ren eine Eintretensvoraussetzung ist, wendet die kantonale Rechtsmittelinstanz

Kantonsgericht Schwyz 6 das Recht nur von Amtes wegen an, wenn sie mit einem ausreichend begrün- deten Rechtsmittel konfrontiert ist (vgl. BGer 5A_512/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 3.3.2; BGer 5A_60/2024 vom 26. August 2024 E. 3.1). Die genannten Anforderungen gelten sodann auch in Verfahren, in denen der Untersuchungs- grundsatz anwendbar ist (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15). An Laieneingaben sind etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen (Freibur- ghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 18), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist jedoch aus- geschlossen (Staehelin/Mosimann, a.a.O., § 26 N 42; Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 17 und 22).

b) Mit ihrer Beschwerdeschrift erfüllte die Beschwerdeführerin diese inhaltli- chen Anforderungen nicht, da sie sich darin weder mit den vorinstanzlichen Er- wägungen auseinandersetzte noch angab, weshalb diese fehlerhaft seien, son- dern einzig ausführte, aufgrund ihrer aktuellen finanziellen Situation nicht in der Lage zu sein, die Kosten von Fr. 45’643.50 zurückzuzahlen, und um eine Er- streckung der Zahlungsfrist bis 1. Januar 2027 bat (KG-act. 1). Insbesondere setzte sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach ihr die Gelegenheit zur Darlegung ihrer finanziellen Situa- tion eröffnet worden sei, ohne dass sie davon Gebrauch gemacht habe, dass sie mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 letztmals zur Auskunftserteilung be- züglich ihrer Einkommens-/Vermögenssituation und ihrer Verpflichtungen auf- gefordert worden sei und sie trotz ihrer telefonischen Mitteilung vom 20. De- zember 2024, dass sie der Gerichtskanzlei im Januar 2025 ein Schreiben zu- kommen lassen werde, sich nicht mehr habe verlauten lassen, weshalb andro- hungsgemäss von ihrer Nachzahlungspflicht und Nachzahlungsfähigkeit aus- zugehen sei und sie die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege von der Gerichtskasse übernommenen Kosten nachzuzahlen habe (angef. Verfügung). Mangels Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Kantonsgericht Schwyz 7

E. 7 Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangs- gemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwer- deführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 8 Gegen den vorliegenden Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten zulässig (BGE 138 II 506 E. 1; Huber, a.a.O., Art. 123 ZPO N 12; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 1086);- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Sie werden von ihrem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1’500.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat der Be- schwerdeführerin Fr. 1’000.00 zurückzuerstatten.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne einge- reicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 28. Mai 2025 amu

Dispositiv
  1. Am 3. Februar 2025 erliess die Vorinstanz folgende (prozessleitende) Verfügung (angef. Verfügung):
  2. A.________ wird verpflichtet, dem Bezirk March, vertreten durch die Gerichtskanzlei March, innert 30 Tagen Fr. 45’643.50 (Gerichtskos- tenanteil von Fr. 15’594.25 und Entschädigung an den damaligen Rechtsvertreter von Fr. 30’049.25) zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilung]
  5. Mit Beschwerde vom 20. Februar 2025 (Postaufgabe: 21 Februar 2025) gelangte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ans Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 1, S. 2):
  6. Die Verfügung vom 3. Februar 2025 [sei] aufzuheben bzw. die Zah- lungsfrist auf den 1. Januar 2027 zu erstrecken.
  7. Eventuell [seien] bereits eingeleitete Betreibungen oder Vollstre- ckungsmassnahmen auszusetzen.
  8. Die Beschwerde [sei] der unentgeltlichen Rechtspflege zu unterstel- len. Am 6. März 2025 (Postaufgabe 7. März 2025) nahm die Beschwerdeführerin nach entsprechender Aufforderung zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stel- lung (KG-act. 5 f.).
  9. Mit Verfügung vom 18. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin die un- entgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt und diese zur Leistung eines Kosten- vorschusses aufgefordert (KG-act. 8). Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss fristgerecht.
  10. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in Kantonsgericht Schwyz 3 der Lage ist. Die Regelung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und des Verfahrens bezüglich der Nachzahlung ist Sache der Kantone, weil die ZPO dazu keine eigenen Regeln enthält (Emmel, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuen- berger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 123 ZPO N 4 m.H.). Sofern kantonalrechtlich nicht an- ders geregelt, ist zur Anordnung der Nachzahlung der gleiche Spruchkörper des Gerichts (z.B. Einzelrichter) wie für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege zuständig (Emmel, a.a.O., Art. 123 ZPO N 6 m.H.; siehe auch Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band I, 2012, Art. 123 ZPO N 23; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 123 ZPO N 7). Im Kanton Schwyz beziehen die Justizbehörden gemäss § 84 Abs. 1 JG ihre Gebühren, Auslagen und Ordnungsbussen selbst, soweit keine andere Regelung getroffen wird. In Bezug auf die Anordnung der Nachzahlung enthält das Recht des Kan- tons Schwyz keine spezifische Regelung, weshalb erstinstanzlich der Einzel- richter, der bereits für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zustän- dig war (vgl. § 31 Abs. 2 lit. a JG), vorliegend für die Anordnung der Nachzah- lung zuständig ist. Im Kanton Schwyz ist daher das Nachzahlungsverfahren als zivilrechtliches Verfahren ausgestaltet, weshalb der Nachzahlungsentscheid mittels Beschwerde angefochten werden kann (Art. 121 ZPO analog; vgl. Em- mel, a.a.O., Art. 123 ZPO N 6; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 123 ZPO N 7; Huber, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 123 ZPO N 12; Rüegg/Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 4. A. 2024, Art. 123 ZPO N 1a; KG SG FE.2019.16-EZE2 vom 11. Ok- tober 2019 E. 2a, in: SJZ 117/2021 S. 150; OG ZH PQ210066 vom 16. Novem- ber 2021 E.II./1.3; OG ZH WP240004 vom 14. Juni 2024 E. 2.1; OG AG ZSU.2024.178 vom 9. Dezember 2024 E. 1.1; siehe auch BGer 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2.2; a.M. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 1085, die streitwertabhängig entweder die Berufung oder Beschwerde als zulässiges zivilrechtliches Rechtsmittel er- achten, was aber zumindest in Bezug auf die Rechtsmittelfrist keinen Unter- Kantonsgericht Schwyz 4 schied macht, da auf das Nachzahlungsverfahren mangels abweichender kan- tonaler Regelung das summarische Verfahren anwendbar ist [siehe dazu N 1082 m.H.]; Bühler, a.a.O., Art. 123 ZPO N 43a f., der ebenfalls von einem summarischen Verfahren ausgeht [siehe N 21]).
  11. Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder werden andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen ange- fochten, so beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Auch der Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist innert zehn Tagen mittels Be- schwerde anfechtbar (Emmel, a.a.O., Art. 121 ZPO N 4 m.H.; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 121 ZPO N 1). Dieselbe Rechtsmittelfrist von zehn Tagen gilt dem- nach auch für die Beschwerde gegen einen Nachzahlungsentscheid eines Ein- zelrichters an einem Bezirksgericht im Kanton Schwyz (vgl. auch OG ZH WP240004 vom 14. Juni 2024 E. 2.1). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2025 mit Gerichtsurkunde zugestellt (Vi-act. 10). Die Beschwerdefrist begann somit am 9. Februar 2025 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am
  12. Februar 2025. Vor diesem Hintergrund wäre die am 21. Februar 2025 der Post überreichte Beschwerde als verspätet zu betrachten. Allerdings ist zu be- achten, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 10. Februar 2025 (Postaufgabe: 12. Februar 2025) ans Bezirksgericht March gelangte und darum bat, „dieses Schreiben als Einspruch zu betrachten“ (Vi-act. 11). Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 antwortete der Einzelrichter der Beschwerde- führerin, dass ihrer Eingabe vom 12. Februar 2025 nicht entnommen werden könne, ob sie die Verfügung vom 3. Februar 2025 mittels Beschwerde anfech- ten möchte. Er setzte ihr daher eine Frist bis zum 26. Februar 2025, um ihm mitzuteilen, ob sie gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Schwyz Be- schwerde erheben wolle. Im Unterlassungsfalle werde davon ausgegangen, dass sie die Verfügung nicht anfechte (Vi-act. 12). Gemäss Art. 52 Abs. 1 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu han- Kantonsgericht Schwyz 5 deln. Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten inso- weit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft (Art. 52 Abs. 2 ZPO). In der angefochtenen Verfügung wurde in der Rechtsmittelbeleh- rung die Beschwerdefrist zwar korrekt mit 10 Tagen seit Zustellung angegeben (angef. Vefügung, Dispositivziffer 2). Allerdings durfte die Beschwerdeführerin als juristische Laiin das Schreiben des Einzelrichters vom 14. Februar 2025, mit dem ihr ohne Vorbehalt eine Frist bis 26. Februar 2025 angesetzt wurde, um mitzuteilen, ob sie gegen die angefochtene Verfügung beim Kantonsgericht Schwyz Beschwerde erheben wolle, nach Treu und Glauben so verstehen, dass ihre am 21. Februar 2025 der Post überreichte Beschwerde die Rechtsmittelfrist wahrt (vgl. KG-act. 6). Die Beschwerde ist daher als rechtzeitig entgegenzuneh- men.
  13. a) Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO, wie auch die Beru- fung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO), schriftlich und begründet einzureichen. Sie hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet. Im Beschwerdeverfahren besteht mithin eine Rügepflicht, und es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei, sich in der Beschwerde mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, an- dernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 14 f.; Staehe- lin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 26 N 42; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 321 ZPO N 17 ff.). Weil die Be- gründung eines Antrags sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfah- ren eine Eintretensvoraussetzung ist, wendet die kantonale Rechtsmittelinstanz Kantonsgericht Schwyz 6 das Recht nur von Amtes wegen an, wenn sie mit einem ausreichend begrün- deten Rechtsmittel konfrontiert ist (vgl. BGer 5A_512/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 3.3.2; BGer 5A_60/2024 vom 26. August 2024 E. 3.1). Die genannten Anforderungen gelten sodann auch in Verfahren, in denen der Untersuchungs- grundsatz anwendbar ist (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15). An Laieneingaben sind etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen (Freibur- ghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 18), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist jedoch aus- geschlossen (Staehelin/Mosimann, a.a.O., § 26 N 42; Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 17 und 22). b) Mit ihrer Beschwerdeschrift erfüllte die Beschwerdeführerin diese inhaltli- chen Anforderungen nicht, da sie sich darin weder mit den vorinstanzlichen Er- wägungen auseinandersetzte noch angab, weshalb diese fehlerhaft seien, son- dern einzig ausführte, aufgrund ihrer aktuellen finanziellen Situation nicht in der Lage zu sein, die Kosten von Fr. 45’643.50 zurückzuzahlen, und um eine Er- streckung der Zahlungsfrist bis 1. Januar 2027 bat (KG-act. 1). Insbesondere setzte sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach ihr die Gelegenheit zur Darlegung ihrer finanziellen Situa- tion eröffnet worden sei, ohne dass sie davon Gebrauch gemacht habe, dass sie mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 letztmals zur Auskunftserteilung be- züglich ihrer Einkommens-/Vermögenssituation und ihrer Verpflichtungen auf- gefordert worden sei und sie trotz ihrer telefonischen Mitteilung vom 20. De- zember 2024, dass sie der Gerichtskanzlei im Januar 2025 ein Schreiben zu- kommen lassen werde, sich nicht mehr habe verlauten lassen, weshalb andro- hungsgemäss von ihrer Nachzahlungspflicht und Nachzahlungsfähigkeit aus- zugehen sei und sie die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege von der Gerichtskasse übernommenen Kosten nachzuzahlen habe (angef. Verfügung). Mangels Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kantonsgericht Schwyz 7
  14. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangs- gemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwer- deführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  15. Gegen den vorliegenden Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten zulässig (BGE 138 II 506 E. 1; Huber, a.a.O., Art. 123 ZPO N 12; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 1086);- verfügt:
  16. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  17. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Sie werden von ihrem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1’500.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat der Be- schwerdeführerin Fr. 1’000.00 zurückzuerstatten.
  18. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne einge- reicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  19. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 28. Mai 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 28. Mai 2025 ZK2 2025 12 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler. In Sachen A.________, Beschwerdeführerin, betreffend Nachzahlung unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 3. Februar 2025, ZEO 2014 29 / ZES 2016 332);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am 3. Februar 2025 erliess die Vorinstanz folgende (prozessleitende) Verfügung (angef. Verfügung):

1. A.________ wird verpflichtet, dem Bezirk March, vertreten durch die Gerichtskanzlei March, innert 30 Tagen Fr. 45’643.50 (Gerichtskos- tenanteil von Fr. 15’594.25 und Entschädigung an den damaligen Rechtsvertreter von Fr. 30’049.25) zu bezahlen.

2. [Rechtsmittelbelehrung]

3. [Mitteilung]

2. Mit Beschwerde vom 20. Februar 2025 (Postaufgabe: 21 Februar 2025) gelangte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ans Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 1, S. 2):

1. Die Verfügung vom 3. Februar 2025 [sei] aufzuheben bzw. die Zah- lungsfrist auf den 1. Januar 2027 zu erstrecken.

2. Eventuell [seien] bereits eingeleitete Betreibungen oder Vollstre- ckungsmassnahmen auszusetzen.

3. Die Beschwerde [sei] der unentgeltlichen Rechtspflege zu unterstel- len. Am 6. März 2025 (Postaufgabe 7. März 2025) nahm die Beschwerdeführerin nach entsprechender Aufforderung zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stel- lung (KG-act. 5 f.).

3. Mit Verfügung vom 18. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin die un- entgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt und diese zur Leistung eines Kosten- vorschusses aufgefordert (KG-act. 8). Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss fristgerecht.

4. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in

Kantonsgericht Schwyz 3 der Lage ist. Die Regelung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und des Verfahrens bezüglich der Nachzahlung ist Sache der Kantone, weil die ZPO dazu keine eigenen Regeln enthält (Emmel, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuen- berger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 123 ZPO N 4 m.H.). Sofern kantonalrechtlich nicht an- ders geregelt, ist zur Anordnung der Nachzahlung der gleiche Spruchkörper des Gerichts (z.B. Einzelrichter) wie für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege zuständig (Emmel, a.a.O., Art. 123 ZPO N 6 m.H.; siehe auch Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band I, 2012, Art. 123 ZPO N 23; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 123 ZPO N 7). Im Kanton Schwyz beziehen die Justizbehörden gemäss § 84 Abs. 1 JG ihre Gebühren, Auslagen und Ordnungsbussen selbst, soweit keine andere Regelung getroffen wird. In Bezug auf die Anordnung der Nachzahlung enthält das Recht des Kan- tons Schwyz keine spezifische Regelung, weshalb erstinstanzlich der Einzel- richter, der bereits für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zustän- dig war (vgl. § 31 Abs. 2 lit. a JG), vorliegend für die Anordnung der Nachzah- lung zuständig ist. Im Kanton Schwyz ist daher das Nachzahlungsverfahren als zivilrechtliches Verfahren ausgestaltet, weshalb der Nachzahlungsentscheid mittels Beschwerde angefochten werden kann (Art. 121 ZPO analog; vgl. Em- mel, a.a.O., Art. 123 ZPO N 6; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 123 ZPO N 7; Huber, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 123 ZPO N 12; Rüegg/Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 4. A. 2024, Art. 123 ZPO N 1a; KG SG FE.2019.16-EZE2 vom 11. Ok- tober 2019 E. 2a, in: SJZ 117/2021 S. 150; OG ZH PQ210066 vom 16. Novem- ber 2021 E.II./1.3; OG ZH WP240004 vom 14. Juni 2024 E. 2.1; OG AG ZSU.2024.178 vom 9. Dezember 2024 E. 1.1; siehe auch BGer 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2.2; a.M. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 1085, die streitwertabhängig entweder die Berufung oder Beschwerde als zulässiges zivilrechtliches Rechtsmittel er- achten, was aber zumindest in Bezug auf die Rechtsmittelfrist keinen Unter-

Kantonsgericht Schwyz 4 schied macht, da auf das Nachzahlungsverfahren mangels abweichender kan- tonaler Regelung das summarische Verfahren anwendbar ist [siehe dazu N 1082 m.H.]; Bühler, a.a.O., Art. 123 ZPO N 43a f., der ebenfalls von einem summarischen Verfahren ausgeht [siehe N 21]).

5. Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder werden andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen ange- fochten, so beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Auch der Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist innert zehn Tagen mittels Be- schwerde anfechtbar (Emmel, a.a.O., Art. 121 ZPO N 4 m.H.; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 121 ZPO N 1). Dieselbe Rechtsmittelfrist von zehn Tagen gilt dem- nach auch für die Beschwerde gegen einen Nachzahlungsentscheid eines Ein- zelrichters an einem Bezirksgericht im Kanton Schwyz (vgl. auch OG ZH WP240004 vom 14. Juni 2024 E. 2.1). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2025 mit Gerichtsurkunde zugestellt (Vi-act. 10). Die Beschwerdefrist begann somit am 9. Februar 2025 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am

18. Februar 2025. Vor diesem Hintergrund wäre die am 21. Februar 2025 der Post überreichte Beschwerde als verspätet zu betrachten. Allerdings ist zu be- achten, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 10. Februar 2025 (Postaufgabe: 12. Februar 2025) ans Bezirksgericht March gelangte und darum bat, „dieses Schreiben als Einspruch zu betrachten“ (Vi-act. 11). Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 antwortete der Einzelrichter der Beschwerde- führerin, dass ihrer Eingabe vom 12. Februar 2025 nicht entnommen werden könne, ob sie die Verfügung vom 3. Februar 2025 mittels Beschwerde anfech- ten möchte. Er setzte ihr daher eine Frist bis zum 26. Februar 2025, um ihm mitzuteilen, ob sie gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Schwyz Be- schwerde erheben wolle. Im Unterlassungsfalle werde davon ausgegangen, dass sie die Verfügung nicht anfechte (Vi-act. 12). Gemäss Art. 52 Abs. 1 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu han-

Kantonsgericht Schwyz 5 deln. Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten inso- weit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft (Art. 52 Abs. 2 ZPO). In der angefochtenen Verfügung wurde in der Rechtsmittelbeleh- rung die Beschwerdefrist zwar korrekt mit 10 Tagen seit Zustellung angegeben (angef. Vefügung, Dispositivziffer 2). Allerdings durfte die Beschwerdeführerin als juristische Laiin das Schreiben des Einzelrichters vom 14. Februar 2025, mit dem ihr ohne Vorbehalt eine Frist bis 26. Februar 2025 angesetzt wurde, um mitzuteilen, ob sie gegen die angefochtene Verfügung beim Kantonsgericht Schwyz Beschwerde erheben wolle, nach Treu und Glauben so verstehen, dass ihre am 21. Februar 2025 der Post überreichte Beschwerde die Rechtsmittelfrist wahrt (vgl. KG-act. 6). Die Beschwerde ist daher als rechtzeitig entgegenzuneh- men.

6. a) Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO, wie auch die Beru- fung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO), schriftlich und begründet einzureichen. Sie hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet. Im Beschwerdeverfahren besteht mithin eine Rügepflicht, und es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei, sich in der Beschwerde mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, an- dernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 14 f.; Staehe- lin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 26 N 42; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 321 ZPO N 17 ff.). Weil die Be- gründung eines Antrags sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfah- ren eine Eintretensvoraussetzung ist, wendet die kantonale Rechtsmittelinstanz

Kantonsgericht Schwyz 6 das Recht nur von Amtes wegen an, wenn sie mit einem ausreichend begrün- deten Rechtsmittel konfrontiert ist (vgl. BGer 5A_512/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 3.3.2; BGer 5A_60/2024 vom 26. August 2024 E. 3.1). Die genannten Anforderungen gelten sodann auch in Verfahren, in denen der Untersuchungs- grundsatz anwendbar ist (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15). An Laieneingaben sind etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen (Freibur- ghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 18), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist jedoch aus- geschlossen (Staehelin/Mosimann, a.a.O., § 26 N 42; Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 17 und 22).

b) Mit ihrer Beschwerdeschrift erfüllte die Beschwerdeführerin diese inhaltli- chen Anforderungen nicht, da sie sich darin weder mit den vorinstanzlichen Er- wägungen auseinandersetzte noch angab, weshalb diese fehlerhaft seien, son- dern einzig ausführte, aufgrund ihrer aktuellen finanziellen Situation nicht in der Lage zu sein, die Kosten von Fr. 45’643.50 zurückzuzahlen, und um eine Er- streckung der Zahlungsfrist bis 1. Januar 2027 bat (KG-act. 1). Insbesondere setzte sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach ihr die Gelegenheit zur Darlegung ihrer finanziellen Situa- tion eröffnet worden sei, ohne dass sie davon Gebrauch gemacht habe, dass sie mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 letztmals zur Auskunftserteilung be- züglich ihrer Einkommens-/Vermögenssituation und ihrer Verpflichtungen auf- gefordert worden sei und sie trotz ihrer telefonischen Mitteilung vom 20. De- zember 2024, dass sie der Gerichtskanzlei im Januar 2025 ein Schreiben zu- kommen lassen werde, sich nicht mehr habe verlauten lassen, weshalb andro- hungsgemäss von ihrer Nachzahlungspflicht und Nachzahlungsfähigkeit aus- zugehen sei und sie die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege von der Gerichtskasse übernommenen Kosten nachzuzahlen habe (angef. Verfügung). Mangels Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Kantonsgericht Schwyz 7

7. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangs- gemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwer- deführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

8. Gegen den vorliegenden Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten zulässig (BGE 138 II 506 E. 1; Huber, a.a.O., Art. 123 ZPO N 12; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 1086);- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Sie werden von ihrem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1’500.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat der Be- schwerdeführerin Fr. 1’000.00 zurückzuerstatten.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne einge- reicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 28. Mai 2025 amu